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Unter Geriatrie versteht man die Altersheilkunde. Die Geriatrie befasst sich mit der Entstehung, der Vorbeugung, der Diagnose und der Behandlung von Krankheiten, die vorwiegend im Alter auftreten. Ärzte und Pflegekräfte können sich in dieser Fachrichtung aus-, weiter- und fortbilden lassen.
Geriatrische Rehabilitation bietet Rehabilitation für ältere und alte Menschen und deren spezielle Bedürfnisse und Krankheiten/Beeinträchtigungen. Stürze, Schlaganfälle, neurologische Erkrankungen wie z.B. Morbus Parkinson, Herzinfarkt, degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen, Diabeteserkrankung, Kontinenzprobleme etc. sind Krankheiten, die meist in höherem Alter und häufig in Kombination miteinander auftreten. Menschen mit diesen und weiteren Erkrankungen finden in geriatrischen Rehabilitationskliniken, aber auch in speziellen geriatrischen Abteilungen in Akutkrankenhäusern fachgerechte und umfassende Hilfe und Behandlung.
Aktivierende Pflege ist eine Methode, die die Eigenständigkeit und Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen/Bewohners sichert und fördert. Aktivierend zu pflegen bedeutet nicht für, sondern mit dem Pflege-bedürftigen/Bewohner tätig zu werden. D.h., der Pflegebedürftige/Bewohner bleibt selbst verantwortlich, bestimmt das Pflegeziel und die Pflegemaßnahmen mit.
In der Alten- und Krankenpflege wird zwischen Grund- und Behandlungspflege unterschieden. Behandlungspflege ist eine medizinische Hilfeleistung, d. h., sie dient zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels. Dazu gehören beispielsweise das Setzen von Spritzen, die Versorgung von offenen Druckgeschwüren (Dekubitus), die Blasenkatheterversorgung oder Verbands-wechsel. Behandlungspflege wird vom Arzt angeordnet. Beihilfe siehe Leistungen nach dem Beihilferecht.
Die Pflegeleistungen, die ein Bewohner erhält, werden in ein speziell dafür vorgesehenes Formularsystem eingetragen. Sinn der Pflegedokumentation ist es, sicherzustellen, dass alle Pflegekräfte wissen, was getan und wie gepflegt werden muss.
Die Pflegeleistungen müssen geplant, sinnvoll miteinander kombiniert und auf ein Ziel hin ausgerichtet werden. Dazu ist es notwendig festzustellen, in welcher gesundheitlichen Lage sich der einzelne Bewohner befindet (Feststellung des Ist-Zustandes), d. h., seine Fähigkeiten und Probleme sowie seine Lebens-gewohnheiten müssen erfasst werden. Erst anhand der Beschreibung des gesundheitlichen Zustandes kann die Pflege geplant werden. Mit Hilfe der Pflegeplanung und der Pflegedokumentation werden Verläufe sichtbar. So kann gegebenenfalls eine notwendige Änderung in der Zielsetzung sichtbar gemacht und vorgenommen werden.
Das Pflegeversicherungsgesetz enthält die Kriterien, die einer Einstufung in Pflegestufen zugrunde liegen. An ihnen orientiert sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bei seinen Gutachten. Unterschieden werden drei Pflegestufen: Die Pflegestufe l bedeutet das Vorliegen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Eine Person mit Pflegestufe I bedarf mindestens einmal am Tag bei mindestens zwei Verrichtungen Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Dazu kommt mindestens einmal in der Woche ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung. Der tägliche Aufwand beträgt mindestens eineinhalb Stunden, wovon mindestens die Hälfte der Zeit auf Pflege entfällt. Die Pflegestufe II bedeutet Schwerpflegebedürftigkeit. Menschen mit Pflegestufe II benötigen mindestens dreimal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Darüber hinaus brauchen sie mehrmals wöchentlich Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich. Täglich benötigen diese Personen mindestens drei Stunden Hilfe, wovon zwei Stunden auf pflegerische Hilfe entfallen. Die Pflegestufe III bedeutet Schwerstpflegebedürftigkeit. In dieser Pflegestufe muss Hilfe praktisch jederzeit für diese Menschen zur Verfügung stehen. Sie benötigen täglich, rund um die Uhr, Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und der Haushaltsführung. Täglich benötigen sie mindestens fünf Stunden Hilfe, wovon mindestens vier Stunden auf die Pflege entfallen. In dieser Pflegestufe gibt es eine Härtefallregelung. Menschen, die in Pflegestufe III mit Härtefallregelung eingruppiert sind, benötigen in der Nacht die Hilfe von mehreren Pflegekräften und täglich sieben Stunden Unterstützung, wovon zwei auf die Nacht entfallen. Gegen eine Ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Einstufung können Sie Widerspruch einlegen.
Die Gerontologie befasst sich mit der Erforschung von Alterungsvorgängen des Menschen hinsichtlich ihrer biologischen, medizinischen, psychologischen und sozialen Aspekte.
Die Gerontopsychiatrie befasst sich mit psychischen Erkrankungen im Alter. Dazu zählen z. B. Demenzerkrankungen, Verwirrtheit, Wahnerkrankungen etc.. Ärzte und Pflegekräfte können sich in dieser Fachrichtung aus-, weiter- und fortbilden lassen.
Das Heimgesetz sichert den Bewohnern bestimmte Rechte. Das Heimgesetz und die dazugehörende Verordnung legen Minimal- oder Mindestanforderungen (z.B.Heimmindestbauverordnung oder die Heimpersonalverordnung) für Heime fest, die in allen Heimen (mindestens) gegeben sein müssen. Das Heimgesetz regelt z.B., dass zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern ein Vertrag geschlossen werden muss, in dem die Leistungen des Trägers im Einzelnen beschrieben sind. Außerdem ist der Betreiber eines Heims verpflichtet, Interessenten für einen Heimplatz schriftlich über fachliche und persönliche Qualifikation des Personals, Rechte und Pflichten der Bewohner, Leistungen und Ausstattungen des Heims zu informieren. Weiterhin räumt das Heimgesetz den Bewohnern Mitwirkungsrechte (Heimmitwirkungsverordnung) ein. Schließlich werden Heime durch die Heimaufsicht kontrolliert. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Einhaltung der Vorschriften des Heimgesetzes zu überwachen und Missstände durch Anordnungen und Auflagen zu beseitigen. Auch die Beratung und Information der Heimbewerber und der Heimbewohner gehört in ihren Aufgabenbereich.
Jedes Heim hat seine eigene Heim- bzw. Hausordnung. Diese muss dem Bewohner ausgehändigt werden, und der Bewohner muss sich damit einverstanden erklären. Sie wird meist dem Heimvertrag beigefügt. Der Heimbeirat kann bei der Gestaltung der Heim-/Hausordnung mitarbeiten.
Die Heimpersonalverordnung ist Bestandteil des Heimgesetzes. Sie legt die personellen Mindestanforderungen an die Heimleitung und an die im Heim Beschäftigten fest. Für den Bereich der Pflege muss mindestens jeder zweite Beschäftigte eine Fachkraft sein.
Beamte können auf eine besondere Versorgungsleistung, die Beihilfe, zurückgreifen. Personen, die nach den Vorschriften des Beamtenrechts Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten jeweils die Hälfte der Ihnen zustehenden Leistungen. Das heißt, dass die beihilfeberechtigten Personen darüber hinaus noch privat kranken- und pflegeversichert sind und berechtigt sind, Leistungen aus diesen Quellen zu beziehen. Die Beihilfe leistet bei ambulanter und stationärer Pflege.
Die Kriegsopferversorgung und die Kriegsopferfürsorge ist im Bundesversorgungsgesetz geregelt. Auch die Opfer von Impfschäden nach dem Bundesseuchengesetz und die Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz und die Opfer von haft- bzw. verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden durch das SED-Regime nach dem strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz sowie Beschädigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz können Leistungen, die an das Bundesversorgungsgesetz angelehnt sind, beziehen. Unterschieden werden im BVG einkommensabhängige sowie einkommensunabhängige Leistungen der Kriegsopferversorgung, und die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die in der Regel vom Einkommen und dem Vermögen abhängig gemacht werden. Die Pflegeleistungen nach BVG sind Pflegezulagen und Hilfe zur Pflege sowie ein Pflegeausgleich an Witwen, die ihren Ehemann zu Lebzeiten gepflegt haben. Pflegezulagen werden je nach Pflegebedürftigkeit gezahlt. Die Leistungen nach dem BVG können bei den Versorgungsämtern beantragt werden.