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FAQ

Glossary

Leistungen nach dem Beihilferecht
Beamte können auf eine besondere Versorgungsleistung, die Beihilfe, zurückgreifen. Personen, die nach den Vorschriften des Beamtenrechts Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten jeweils die Hälfte der Ihnen zustehenden Leistungen. Das heißt, dass die beihilfeberechtigten Personen darüber hinaus noch privat kranken- und pflegeversichert sind und berechtigt sind, Leistungen aus diesen Quellen zu beziehen. Die Beihilfe leistet bei ambulanter und stationärer Pflege.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Die Kriegsopferversorgung und die Kriegsopferfürsorge ist im Bundesversorgungsgesetz geregelt. Auch die Opfer von Impfschäden nach dem Bundesseuchengesetz und die Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz und die Opfer von haft- bzw. verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden durch das SED-Regime nach dem strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz sowie Beschädigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz können Leistungen, die an das Bundesversorgungsgesetz angelehnt sind, beziehen. Unterschieden werden im BVG einkommensabhängige sowie einkommensunabhängige Leistungen der Kriegsopferversorgung, und die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die in der Regel vom Einkommen und dem Vermögen abhängig gemacht werden. Die Pflegeleistungen nach BVG sind Pflegezulagen und Hilfe zur Pflege sowie ein Pflegeausgleich an Witwen, die ihren Ehemann zu Lebzeiten gepflegt haben. Pflegezulagen werden je nach Pflegebedürftigkeit gezahlt. Die Leistungen nach dem BVG können bei den Versorgungsämtern beantragt werden.